Die zentrale Bedeutung der betrieblichen Altersvorsorge wurde in den letzten Jahren durch weitreichende Reformen und durch die Schaffung eines gesetzlichen Rechtsanspruchs auf die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge Rechnung getragen.
Gemäß Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass Teile des Entgelts für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Neben der finanziellen Absicherung durch die Betriebsrente, profitiert der Arbeitnehmer in der Einzahlungsphase von beachtlichen Steuervergünstigungen und Sozialversicherungsvorteilen.
Zusätzlich gibt es ab dem 01.01.2019 für neue Zusagen einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss für alle Entgeltumwandlungen in Höhe von 15 Prozent; und ab 2022 für Altzusagen in den Durchführungswegen der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
Ferner kann der Mitarbeiter im Rahmen der Gehaltsumwandlung verlangen, sofern die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (Riesterförderung) erfüllt sind, das die staatlichen Zulagen in seine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden.
Im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) sind fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland anerkannt und zusätzlich das neue Sozialpartnermodell.
Die Durchführungswege im Detail
Direktversicherung
Die Direktversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten seiner Beschäftigten abschließt.
Die Beiträge zur Direktversicherung kann der Arbeitgeber in vollem Umfang allein tragen, diese können aber auch zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung vollständig von dem Arbeitnehmer gezahlt werden. Unabhängig davon erwirbt nur der Arbeitnehmer – gegebenenfalls auch dessen Hinterbliebenen – einen Anspruch auf die spätere Rentenleistung aus dieser Versicherung.
Die Direktversicherung eignet sich gerade für kleinere Unternehmen und Betriebe. Sie verursacht nur wenig Verwaltungsaufwand auf Arbeitgeberseite, da die Versicherungsgesellschaft die Kapitalanlage und Kapitalverwaltung übernimmt und später auch die Versorgungsleistungen auszahlt.
Wichtig für den Arbeitnehmer ist, dass die Anwartschaften auch bei Insolvenz des Arbeitgebers nicht gefährdet sind.
Pensionskasse
Pensionskassen sind Versorgungseinrichtungen, die von einem oder mehreren Unternehmen gebildet werden. Sie sind spezielle Lebensversicherungen. Die Beiträge zahlen die Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer haben jedoch die Möglichkeit, sich finanziell daran zu beteiligen. Die Eigenbeiträge der Arbeitnehmer sind bis zu einer bestimmten jährlichen Höchstgrenze steuerfrei und können bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei aus dem Bruttolohn umgewandelt (eingezahlt) werden. Steuerlich und arbeitsrechtlich werden die Direktversicherung und die Pensionskasse weitestgehend gleichbehandelt.
Pensionsfonds
Pensionsfonds sind rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, die den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen einräumen. Pensionsfonds sind freier in der Wahl ihrer Geldanlagen als Direktversicherungen und Pensionskassen.
Damit sind einerseits zwar höhere Renditen möglich, doch andererseits besteht auch ein größeres Risiko von Verlusten. Deshalb unterliegen Pensionsfonds sowohl der Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als auch der Insolvenzsicherungspflicht beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG).
Die Arbeitnehmer können Sie sich mit Beiträgen aus einer Entgeltumwandlung am Pensionsfonds beteiligen. Auch der Pensionsfonds wird steuerlich und arbeitsrechtlich ähnlich wie die Direktversicherung behandelt.
Direktzusage/Pensionszusage
Bei einer Direktzusage/Pensionszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer im Pensionsalter eine Betriebsrente aus dem Betriebsvermögen zu zahlen. Hierfür bildet der Arbeitgeber Pensionsrückstellungen. Oftmals schließt der Arbeitgeber auch eine Rückversicherung ab. Für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers sind die Ansprüche aus einer Direktzusage beim PensionsSicherungsVerein (PSVaG) geschützt. Das bedeutet, auch wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird, erhält der Arbeitnehmer weiterhin die zugesagte betriebliche Versorgung. Direktzusagen sind zumeist reine Arbeitgeberleistungen; eine Entgeltumwandlung ist jedoch grundsätzlich möglich. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, hat er keinen Anspruch darauf, die Versorgung mit eigenen Beiträgen weiter zu führen. Anwartschaften, die der Arbeitgeber bis dahin erworben hat, bleiben erhalten.
Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen gebildet wird. Sie dient dem Arbeitgeber zur Finanzierung und Erfüllung seiner Versorgungszusage an den Arbeit nehmer. Der Arbeitnehmer selbst hat keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber der Unterstützungskasse, sondern nur seinem Arbeitgeber gegenüber. Die Unterstützungskasse soll das von den beteiligten Un ternehmen eingezahlte Kapital und alle daraus erzielten Vermögenserträge möglichst Gewinn bringend anlegen und daraus später die Betriebsrenten auszahlen. Reichen die Mittel der Unterstützungskasse dann zur Finanzierung der Betriebsrenten nicht aus, muss der Arbeitgeber einspringen und den Rest der zugesagten Betriebsrenten selbst aufbringen. Im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers sichert der PensionsSicherungs Verein (PSVaG) die zugesagten Versorgungsleistungen der Arbeitnehmer.
Sozialpartnermodell
Seit 2018 dürfen sich Arbeitgeber und Gewerkschaften auch auf einen neuen Weg der betrieblichen Altersvorsorge einigen. Das „Sozialpartnermodell“ erlaubt Rentenzusagen, die keine bestimmte Rentenhöhe mehr garantieren. Stattdessen gibt es eine „Zielrente“, also eine Zielgröße, wie hoch die Rente etwa ausfallen soll. Das soll in Zeiten niedriger Zinsen eine ertragreichere Geldanlage, zum Beispiel mit Aktien, ermöglichen. Sozialpartnermodelle sollen über Tarifverträge eingeführt werden.